Sodomie und Strafrecht in der Frühen Neuzeit

Verfolgung gleichgeschlechtlicher Handlungen im Heiligen Römischen Reich

Die Verfolgung gleichgeschlechtlicher Handlungen gehörte in der Frühen Neuzeit zu den schwersten Delikten des weltlichen Strafrechts. Im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation wurden sogenannte „widernatürliche“ sexuelle Handlungen unter dem Sammelbegriff „Sodomie“ verfolgt. Grundlage dafür waren sowohl Reichsgesetze als auch regionale Landesordnungen, die sich je nach Herrschaftsgebiet deutlich unterscheiden konnten.

Vor allem im 16. und 17. Jahrhundert verschärften zahlreiche Territorien ihre Strafpraxis. In Bayern geschah dies insbesondere unter den Wittelsbachern durch Landes und Polizeiordnungen, die sexuelle Vergehen streng ahndeten. Die Verfahren waren geprägt von Geständniszwang, Folter und harten Strafen.

Die Constitutio Criminalis Carolina von 1532 als rechtliche Grundlage

Die wichtigste strafrechtliche Grundlage im Heiligen Römischen Reich war die „Peinliche Halsgerichtsordnung Kaiser Karls des V.“ von 1532, besser bekannt als Constitutio Criminalis Carolina.

Artikel 116 regelte die sogenannte „Unkeusch wider die Natur“:

„Item, so jemand mit einer Person wider die Natur Unkeuschheit treibet, dieselbige Sünde ist greulich und wider die Natur. Derselben soll solcher Mensch vom Leben zum Tod gebracht werden.“

Der Begriff „Sodomie“ war damals deutlich weiter gefasst als heute. Er bezeichnete nicht ausschließlich sexuelle Handlungen mit Tieren, sondern diente als Sammelbegriff für verschiedene Formen „widernatürlicher“ Sexualität. Darunter fielen insbesondere gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Männern.

Die Carolina war jedoch kein vollständig einheitliches Reichsgesetz. Sie ließ regionalem Gewohnheitsrecht und Landesrecht erheblichen Spielraum. Dadurch entstanden teils deutliche Unterschiede zwischen den einzelnen Territorien des Reiches.

Bayerische Landesordnungen und die Verschärfung unter den Wittelsbachern

In Bayern wurden die Regelungen unter der Herrschaft der Wittelsbacher weiter verschärft.

Bereits die Bayerische Landesordnung von 1553 sah die Verfolgung verschiedener Formen von „Unkeuschheit“ vor und orientierte sich dabei an den Vorgaben der Carolina.

Unter Herzog Wilhelm V. sowie später unter Maximilian I. erfolgten zusätzliche Verschärfungen durch Polizeiordnungen, insbesondere ab 1579. Sexuelle Vergehen galten als schwere Verletzung der göttlichen und gesellschaftlichen Ordnung.

In den Quellen finden sich unterschiedliche Bezeichnungen:

  • Sodomiterey
  • Unkeusch contra naturam
  • schandbare unnatürliche Handlungen

Gemeint waren damit nicht nur sexuelle Kontakte mit Tieren, sondern ausdrücklich auch gleichgeschlechtlicher Beischlaf zwischen Männern.

Was fiel unter „Sodomie“?

Die frühneuzeitliche Rechtsauffassung unterschied sich stark von heutigen Vorstellungen sexueller Identität.

Im Mittelpunkt stand nicht die persönliche Orientierung, sondern die konkrete Handlung. Strafbar war vor allem der als „widernatürlich“ angesehene Beischlaf.

Dazu zählten:

  • gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr zwischen Männern
  • sexuelle Handlungen mit Tieren
  • weitere Formen sogenannter „widernatürlicher Unzucht“

Frauen wurden rechtlich häufig anders behandelt. Hintergrund war das damalige Verständnis des „Beischlafs“. Nach juristischer Auffassung setzte dieser eine Penetration mit einem männlichen Glied oder einem gliedähnlichen Gegenstand voraus.

Da Frauen nach dieser Vorstellung keinen „natürlichen Beischlaf“ vollziehen konnten, wurden weibliche gleichgeschlechtliche Handlungen häufig nicht als eigentliche Sodomie eingeordnet. Stattdessen galten sie eher als „Unzucht“, „schandbares Leben“ oder „Verführung“.

Beweisführung und Geständniszwang

Der Nachweis solcher Handlungen war schwierig, da sie meist im Verborgenen stattfanden.

Grundsätzlich galten im Strafprozess der Frühen Neuzeit strenge Beweisregeln. Für eine reguläre Verurteilung waren in der Regel zwei übereinstimmende Zeugen oder die Ergreifung auf frischer Tat erforderlich.

Bereits ein sogenannter „halber Beweis“ konnte jedoch ausreichen, um die „peinliche Frage“, also die gerichtliche Folter, anzuwenden. Dazu genügte unter Umständen ein einzelner Zeuge, der glaubhaft aussagte, eine sexuelle Handlung beobachtet zu haben.

Für ein Todesurteil war grundsätzlich ein Geständnis notwendig. Dieses musste nach der Folter erneut „frei und ungebunden“ bestätigt werden.

Foltermethoden und die „peinliche Frage“

Die gerichtliche Folter war im Strafprozess formal geregelt und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Üblicherweise unterschied man mehrere Stufen:

  1. Einfache Frage
    Anwendung bei leichteren Delikten
  2. Scharfe Frage
    Eingesetzt unter anderem bei Mord, Brandstiftung oder Sodomie
  3. Hohe Frage
    Vor allem bei Hochverrat oder schweren Staatsverbrechen

Zum Einsatz kamen verschiedene Folterinstrumente:

  • Streckbank
  • Aufzug am Seil
  • Wadenschrauben
  • Gewichte an den Fußgelenken
  • das sogenannte „Lichten“

Beim „Lichten“ wurden brennende Kerzenbündel entlang des Körpers geführt. Besonders bekannt war diese Methode unter anderem aus Nürnberg.

Rechtlich bestanden gewisse Grenzen. Es durfte:

  • kein Blut fließen
  • kein Knochenbruch entstehen
  • keine dauerhafte Verstümmelung verursacht werden

Wurden diese Grenzen überschritten, konnten die verantwortlichen Amtsträger selbst belangt werden.

Strafen von der Hinrichtung bis zur Verbannung

Die übliche Strafe für vollendete Sodomie zwischen Männern war der Tod durch Feuer.

Teilweise wurde diese Strafe jedoch in andere Hinrichtungsarten umgewandelt:

  • Enthauptung mit dem Schwert
  • Hängen am Galgen

Neben Todesurteilen existierten weitere Strafarten:

  • Auspeitschung
  • öffentliche Ehrenstrafen
  • Pranger
  • Verbannung
  • Arbeitshaus
  • harter Arrest

Frauen wurden in Bayern meist milder behandelt. In den bekannten Quellen finden sich dort keine gesicherten Todesurteile gegen Frauen wegen gleichgeschlechtlicher Handlungen.

Anders konnte die Lage jedoch sein, wenn Frauen männliche Kleidung trugen oder künstliche Penetrationsinstrumente verwendeten. In solchen Fällen sahen manche Gerichte eine Nachahmung „männlichen Beischlafs“.

Für Bayern sind solche Todesurteile bislang nicht eindeutig belegt, wohl aber aus einzelnen Regionen der Schweiz und Italiens.

Gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Frauen als rechtlicher Sonderfall

Weibliche gleichgeschlechtliche Beziehungen nahmen im frühneuzeitlichen Strafrecht eine besondere Stellung ein.

Da die juristische Definition der „Sodomie“ stark auf männliche Penetration ausgerichtet war, betrachteten viele Gerichte weibliche Beziehungen als weniger schwerwiegend.

Typische Strafen waren:

  • Kirchenzucht
  • öffentliche Bußhandlungen
  • Rutenstrafen
  • Arbeitshausstrafen
  • Verbannung

Die Behandlung blieb jedoch regional unterschiedlich. Einzelne italienische und schweizerische Verfahren zeigen, dass unter bestimmten Umständen auch Todesurteile möglich waren.

Historische Fallbeispiele aus Bayern zwischen 1578 und 1621

Passau 1578

Zwei junge Männer wurden wegen „Unkeusch wider die Natur“ verurteilt. Der ältere der beiden wurde verbrannt. Da er zunächst kein Geständnis ablegte, kam zuvor die Hohe Frage zur Anwendung. Der jüngere Angeklagte wurde „gnadenhalber“ mit dem Schwert hingerichtet.

München 1595

Ein städtischer Knecht wurde wegen „nicht vollendeter Sodomiterey“ aus der Stadt verbannt.

Landshut 1621

Zwei Handwerksburschen wurden wegen „unnatürlicher Unzucht“ gehängt. Nach den Quellen spielten die Kriegsumstände und der Mangel an Feuerholz bei der Wahl der Hinrichtungsart eine Rolle.

Burghausen

Im Burghauser Stadtbuch finden sich mehrere dokumentierte Verfahren wegen Bestialität. Die bekannten Fälle endeten mit Todesurteilen.

Fazit

Die Verfolgung gleichgeschlechtlicher Handlungen in der Frühen Neuzeit zeigt, wie eng Strafrecht, Religion und gesellschaftliche Ordnung miteinander verbunden waren. Im Mittelpunkt standen nicht persönliche Identitäten, sondern Vorstellungen von „widernatürlichem“ Verhalten und moralischer Ordnung.

Zugleich machen die Quellen deutlich, wie unterschiedlich Gerichte innerhalb des Heiligen Römischen Reiches urteilten. Landesordnungen, Gewohnheitsrecht und lokale Gerichtspraxis hatten erheblichen Einfluss auf die konkrete Strafverfolgung.

Heute bieten diese Verfahren vor allem einen Einblick in die Denk und Rechtswelt der Frühen Neuzeit sowie in die Arbeitsweise vormoderner Strafgerichte.